Satzung

Anmerkung:
Die komplette Satzung gibt es auch als pdf-Dokument.

Inhalt der Satzung

§ 1 Name und Gebiet des Vereins
§ 2 Zweck des Vereins
§ 3 Mitgliedschaft
§ 4 Gemeinnützige Aufgabe
§ 5 Uneigennützige Zwecke
§ 6 Mittelverwendung
§ 7 Begünstigungseinschränkungen
§ 8 Vermögenszuwendung
§ 9 Organe des Vereins
§ 10 Mitgliederversammlung
§ 11 Ausschuss
§ 12 Abteilungen
§ 13 Ehrungen
§ 14 Datenschutz
§ 15 Inkrafttreten

§ 1 Name und Gebiet des Vereins

Der Verein heißt „Schwäbischer Albverein Ortsgruppe Möhringen“.
Er hat seinen Sitz in 70567 Stuttgart-Möhringen. Er ist nicht im Vereinsregister eingetragen und ein nicht rechtsfähiger Verein (§ 54 BGB).
Er ist eine Gliederung des Schwäbischen Albvereins e.V. in Stuttgart, dessen Satzung auch für die Ortsgruppe verbindlich ist.
Das Tätigkeitsgebiet der Ortsgruppe umfasst das Gebiet des Stuttgarter Stadtbezirks Möhringen mit den Stadtteilen Möhringen, Fasanenhof, Sonnenberg.

§ 2 Zweck des Vereins

1. Der Zweck des Vereins:

  • er fördert den Natur- und Umweltschutz, einschließlich des Klimaschutzes,
  • er setzt sich für den Schutz und die Pflege der Landschaft und der Denkmale ein,
  • er fördert das Brauchtum und das Heimatbewusstsein und die damit verbundenen kulturellen und künstlerischen Betätigungen,
  • er pflegt die heimische Mundart,
  • er fördert die Umweltbildung.

 
2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:

  • Er fördert und pflegt das Wandern sowie damit zusammenhängende sportliche und kulturelle Betätigungen,
  • Durchführung von regionalen und überregionalen Wanderungen,
  • Förderung der Gesundheit durch regelmäßige Wanderungen,
  • er fördert die Umweltverträglichkeit naturnaher Erholung,
  • Anlage und Pflege von Wanderwegen und Wanderrouten,
  • Maßnahmen zum Schutz der Umwelt,
  • Anlage und Pflege von Biotopen,
  • Pflegemaßnahmen in Landschafts- und Naturschutzgebieten sowie Naturparks,
  • Erhaltung und Dokumentation von Denkmalen,
  • Organisation von Vorträgen sowie von kulturellen Veranstaltungen,
  • Förderung der Umweltbildung durch naturkundliche Führungen,
  • Partnerschaftspflege mit Vereinen, die vergleichbare gemeinnützige Ziele im In- und Ausland verfolgen.

 
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$ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins sind in der Regel die im Gebiet der Ortsgruppe wohnhaften Mitglieder des Schwäbischen Albvereins e.V., sofern sie nicht Einzelmitglieder oder Mitglieder einer anderen Ortsgruppe sind.
  2. Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch eine schriftliche Beitrittser-klärung gegenüber der Ortsgruppe oder der Hauptgeschäftsstelle. Die Mitgliedschaft beginnt ab dem Datum, welches in der Beitrittserklärung genannt wurde. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
  3. Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Jahresende möglich. Er erfolgt durch eine schriftliche Erklärung, die der zuständigen Ortsgruppe oder der Hauptgeschäftsstelle bis spätestens 30. September zugegangen sein muss. Abweichend von Vorstehendem ist mit Zustimmung des Präsidiums des Hauptvereins im Einzelfall auch ein unterjähriger Austritt möglich.

§ 4 Gemeinnützige Aufgabe

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemein­nützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 5 Uneigennützige Zwecke

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 6 Mittelverwendung

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

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§ 7 Begünstigungseinschränkungen

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 8 Vermögenszuwendung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Schwäbischen Albverein e.V., Stuttgart, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 9 Organe des Vereins

I. Die Organe des Vereins sind:

  1. Die Sprecherin bzw. der Sprecher des Vorstandsteams,
  2. das Vorstandsteam, welches aus der Sprecherin bzw. dem Sprecher des Vorstandsteams und bis zu zwei weiteren Mitgliedern des Vorstandsteams besteht,
  3. das erweiterte Vorstandsteam, dem das Vorstandsteam, die Kassiererin bzw. der Kassierer und die Schriftführerin bzw. der Schriftführer angehören. Die Mitglieder des erweiterten Vorstandsteams müssen Mitglieder im Schwäbischen Albverein sein,
  4. der Ausschuss, bestehend aus
    a) dem erweiterten Vorstandsteam,
    b) den Fachwarten für Wege, Presse, Naturschutz und Öffentlichkeitsarbeit,
    c) den Leiterinnen bzw. Leitern der nach § 12 gebildeten Abteilungen,
    d) bis zu 5 Beisitzerinnen bzw. Beisitzern,
  5. die Mitgliederversammlung.

 
II. Wahl der Organe

  1. Die Mitglieder des erweiterten Vorstandsteams, 2 Rechnungs­prüferinnen bzw. Rechnungsprüfer sowie die zu wählenden Beisitzerinnen bzw. Beisitzer werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Die als Beisitzerin bzw. Beisitzer wählbaren Personen werden vom Vorstandsteam vorgeschlagen.
  2. Die Fachwartinnen bzw. Fachwarte werden vom erweiterten Vorstandsteam vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung gewählt.
  3. Die Wahl der Abteilungsleiterinnen bzw. Abteilungsleitern erfolgt durch das erweiterte Vorstandsteam.

 
III. Amtszeiten

  1. Die Amtszeit der gewählten Personen in den Organen des Vereins und seinen Gliederungen beträgt 2 Jahre.
    Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden wird die Nachfolgerin bzw. der Nachfolger für die restliche Amtszeit gewählt.
  2. Wenn und solange keine Nachfolgerin bzw. kein Nachfolger gefunden werden kann, übernehmen im Fall des Vorstandsteams die verbleibenden Vorstandsteammitglieder die Befugnisse und Aufgaben des ausgeschiedenen Mitglieds des Vorstandsteams.
    Scheiden beim erweiterten Vorstandsteam die Schriftführerin bzw. der Schriftführer oder die Kassiererin bzw. der Kassierer aus, übernehmen die verbleibenden Mitglieder des erweiterten Vorstandsteams die Funktion.
    Scheiden alle Mitglieder des Vorstandsteams vorzeitig aus dem Amt aus, kann der Präsident des Schwäbischen Albvereins e.V. aus dem Kreis der Ortsgruppenmitglieder oder dem erweiterten Gauvorstand des Gaus, dem die Ortsgruppe angehört, jeweils eine kommissarische Sprecherin bzw. einen kommissarischen Sprecher des Vorstandsteams bestimmen, die bzw. der unverzüglich eine Mitgliederversammlung zur Durchführung von Neuwahlen einzuberufen hat.

 
IV. Aufwandsentschädigungen / Auslagenersatz

  1. Aufwandsentschädigung: Die Ämter des Vereins werden ehrenamtlich oder ausnahmsweise gegen Aufwandsentschädigung versehen. Das Vorstandsteam kann für ein Mitglied, welches in einem Vereinsorgan tätig ist, eine angemessene Aufwandsentschädigung vorschlagen.
    Über die Höhe der Aufwandsentschädigung entscheidet die Mitgliederversammlung.
  2. Auslagenersatz: Der Ersatz von Auslagen erfolgt in dem vom Vorstand bestimmten Umfang.

 
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§ 10 Mitgliederversammlung

  1. Die Ortsgruppe hält jährlich eine ordentliche Mitglieder­versammlung ab.
  2. Die Sitzungen und Versammlungen der Vereinsorgane können vorrangig in Präsenz und nachrangig virtuell erfolgen. Die Vorschrift des § 32 Abs. 2 BGB bleibt hiervon unberührt. Virtuelle Mitgliederversammlungen finden in einem nur für Mitglieder zugänglichen digitalen Konferenzraum statt. Mitglieder müssen sich hierbei mit ihren Daten sowie einem gesonderten Passwort anmelden.
  3. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung und nur mit einer Stimmenmehrheit von vier Fünfteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die zum Zwecke der Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig, wenn sie mindestens zwei Monate vorher unter Angabe des Zwecks ordnungsgemäß einberufen wurde. Eine virtuelle Mitgliederversammlung über die Auflösung des Vereins ist unzulässig.
  4. Die Mitgliederversammlung wird von der Sprecherin bzw. dem Sprecher des Vorstandsteams unter Angabe der Tagesordnung, des Orts, Zeit der Versammlung und Frist für Anträge einberufen.
  5. Auf schriftliches Verlangen von 10% der Mitglieder der Ortsgruppe unter Angabe des Zweckes und der Gründe muss vom Vorstandsteam eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.
  6. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Rundschreiben.
  7. Die Einberufungsfrist beträgt 4 Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
  8. Die Sprecherin bzw. der Sprecher des Vorstandsteams leitet die Sitzung. Die Sprecherin bzw. der Sprecher des Vorstandsteams und die Fachwartinnen bzw. die Fachwarte berichten über die Tätigkeiten im abgelaufenen Geschäftsjahr, die Kassiererin bzw. der Kassierer berichtet über das Ergebnis der Jahresrechnung, die Rechnungsprüferinnen bzw. die Rechnungsprüfer teilen das Ergebnis der Prüfung mit. Nach einer Aussprache stimmt die Mitgliederversammlung über die Entlastung des Vorstandsteams und der Kassiererin bzw. des Kassierers ab.
  9. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für Satzungsänderungen. Diese bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
  10. Bei Wahlen und Abstimmungen sind alle der Ortsgruppe angehörenden Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, wahl- und stimmberechtigt sowie wählbar. Das aktive Wahlrecht kann nur durch persönliche Anwesenheit ausgeübt werden.
  11. Anträge:
    1. Anträge an die Mitgliederversammlung können nur von Mitgliedern der Ortsgruppe eingereicht werden.
    2. Der Antrag muss schriftlich an die Sprecherin bzw. den Sprecher des Vorstandsteams bis zum in der Einberufung genannten Termin eingehen.
    3. Das Vorstandsteam entscheidet über die Vorlage des Antrags zur Abstimmung der Mitgliederversammlung, ist aber nur dann verpflichtet, der Mitgliederversammlung einen Antrag zur Abstimmung vorzulegen, wenn dies von 10 % der Mitglieder der Ortsgruppe schriftlich bis zum
      unter §10 Nr. 11 b) vorgenannten Termin verlangt wird.
  12. Protokolle:
    1. Über alle Sitzungen und Versammlungen der Vereinsorgane sind Protokolle zu fertigen, die von der Versammlungsleitung und der Schriftführung zu unterzeichnen sind.
    2. Ist niemand für die Schriftführung bestellt, so wird für den Einzelfall durch die Versammlungsleitung eine Schriftführerin bzw. ein Schriftführer bestellt. Zur Versammlungsleitung kann von der Mitgliederversammlung auch ein Vereinsmitglied gewählt werden, welches nicht Mitglied der Ortsgruppe ist. Auch die Schriftführung kann durch ein Vereinsmitglied vorgenommen werden, welches nicht Mitglied der Ortsgruppe ist.
    3. Auf Einladung des Vorstandteams können an der Versammlung auch Vereinsmitglieder, die nicht Mitglieder der Ortsgruppe sind, und/oder Dritte, die nicht Vereinsmitglieder sind, ohne Stimmrecht teilnehmen.

 
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§ 11 Ausschuss

Der Ausschuss unterstützt das Vorstandsteam und die Fachwartinnen und Fachwarte bei ihrer Tätigkeit. Er setzt die Höhe des Ortsgruppen-Zuschlags zum Vereinsbeitrag fest.

§ 12 Abteilungen

Auf Vorschlag des Vorstandsteams können durch Beschluss des Ausschusses Abteilungen in der Ortsgruppe gebildet werden.
Mitglied einer Abteilung kann nur sein, wer Mitglied des Schwäbischen Albvereins e.V. ist.
Die Abteilungen regeln ihre inneren Angelegenheiten selbst. Sie haben über ihre Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen. Die Kassenunterlagen haben sie dem Vorstandsteam der Ortsgruppe offenzulegen und jährlich von den Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfern der Ortsgruppe prüfen zu lassen. Organisation und Zuständigkeiten, Rechte und Pflichten der Mitglieder der Abteilungen werden durch eine Geschäftsordnung geregelt.

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§ 13 Ehrungen

Für besondere Verdienste um die Ortsgruppe und um die vom Schwäbischen Albverein verfolgten Ziele kann der Ausschuss mit vorheriger Zustimmung des Präsidenten langjährige und verdiente Mitglieder des Vorstandsteams zum „Ehrenmitglied des Vorstandsteams der Ortsgruppe“ ernennen.
Ferner kann der Ausschuss besonders verdiente Mitglieder zum „Ehrenmitglied der Ortsgruppe“ ernennen.
Das Ehrenmitglied des Vorstandsteams ist stimmberechtigtes Mitglied im Ausschuss.

§ 14 Datenschutz

Die Ortsgruppe verarbeitet personenbezogene Daten nur auf rechtmäßige und für Betroffene nachvollziehbare Weise. Personenbezogene Daten werden nur im erforderlichen Maß erhoben und sachlich richtig, sowie für festgelegte, ein- deutige und legitime Zwecke verarbeitet. Personenbezogene Daten werden in der Ortsgruppe nur so lange wie erforderlich verarbeitet und gespeichert und gegen Verlust, Zerstörung, und unberechtigte Zugriffe geschützt.

Die Ortsgruppe beschreibt in einer Datenschutzordnung in transparenter Weise:

  • welche personenbezogenen Daten von Betroffenen für Beitritt und satzungsmäßige Zwecke verwendet werden;
  • welche Funktionsträger auf welche personenbezogenen Daten Zugriff haben;
  • welche personenbezogenen Daten durch welche Auftragsverarbeiter verarbeitet werden;
  • welche personenbezogenen Daten zu welchen Zwecken an Dritte übermittelt werden;
  • welche technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Daten-sicherheit getroffen wurden.

Die Datenschutzordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Für den Erlass, die Änderung und die Aufhebung ist das Vorstandsteam zuständig. Die Datenschutzordnung ist für jedes Mitglied der Ortsgruppe einsehbar.
Ein Beauftragter für Datenschutz wird benannt, wenn in der Ortsgruppe min-destens zwanzig Funktionsträger ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind. Der Beauftragte für Datenschutz ist nicht Mitglied des Ortsgruppenvorstandsteams. Er unterstützt den Datenschutzbeauftragten des Gesamtvereins bei der Überwachung der Einhaltung von Datenschutzvorschriften in der Ortsgruppe.

Organmitglieder, Funktionsträger und sonstige für die Ortsgruppe Tätige sind zum vertraulichen Umgang mit personenbezogenen Daten verpflichtet und dürfen diese nur in dem Umfang und in der Weise verarbeiten, wie es zur Erfül­lung der ihnen übertragenen satzungsmäßigen Aufgaben erforderlich ist. Es ist ihnen untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen, oder die Sicherheit der Verarbeitung in einer Weise zu verlet­zen, die zur Vernichtung, zum Verlust, zur Veränderung, zur unbefugten Offen­legung oder unbefugtem Zugang zu Daten führt.

§ 15 Inkrafttreten

  1. Voraussetzung für das Inkrafttreten einer Satzungsänderung ist die Genehmigung durch den Präsidenten des „Schwäbischen Albverein e.V.“ mit Sitz in Stuttgart.
  2. Die Neufassung der Satzung tritt am 09.03.2024 in Kraft.
    Gleichzeitig tritt die Ortsgruppensatzung vom 01.03.2014 außer Kraft.
  3. Beschlossen in der Mitgliederversammlung am 09.03.2024.

 

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